Rechtssatz RS0002800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002800
Geschäftszahl
3Ob64/73 (3Ob65/73)
Entscheidungsdatum
24.04.1973
Rechtssatz
Die Mietzinse eines Hauses, über die der Hauseigentümer nach § 42 MG zu Instandhaltungszwecken rechtsgültig verfügt hat, sind iS der EO nicht als Nutzung und Einkünfte (§§97, 109 Abs 3 EO) der betreffenden Liegenschaft anzusehen. Der Zwangsverwalter ist zu ihrer Einziehung nicht befugt.Die Mietzinse eines Hauses, über die der Hauseigentümer nach Paragraph 42, MG zu Instandhaltungszwecken rechtsgültig verfügt hat, sind iS der EO nicht als Nutzung und Einkünfte (§§97, 109 Absatz 3, EO) der betreffenden Liegenschaft anzusehen. Der Zwangsverwalter ist zu ihrer Einziehung nicht befugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002800
Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0030OB00064_7300000_002