Rechtssatz RS0002804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002804
Geschäftszahl
3Ob64/73 (3Ob65/73)
Entscheidungsdatum
24.04.1973
Rechtssatz
Wurden die Hauptmietzinse rechtsgültig abgetreten - sie sind damit keine Erträgnisse iS der §§ 97 Abs 3, 119 Abs 1 EO der verwalteten Liegenschaft -, wird die Zwangsverwaltung in der Regel auch dann gem § 129 Abs 2 EO einzustellen sein, wenn Zessionar die betreibende Gläubigerin ist.Wurden die Hauptmietzinse rechtsgültig abgetreten - sie sind damit keine Erträgnisse iS der Paragraphen 97, Absatz 3, 119, Absatz eins, EO der verwalteten Liegenschaft -, wird die Zwangsverwaltung in der Regel auch dann gem Paragraph 129, Absatz 2, EO einzustellen sein, wenn Zessionar die betreibende Gläubigerin ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002804
Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0030OB00064_7300000_003