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Rechtssatz RS0002808

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002808

Geschäftszahl

3Ob126/81; 3Ob61/86; 3Ob17/88

Entscheidungsdatum

13.07.1988

Rechtssatz

Bei Grenzüberbauten, die nicht Superädifikate sind, muß vor Genehmigung der Versteigerungsbedingungen geklärt werden, welcher der betroffenen Liegenschaften die Grenzüberbauten zuzuordnen sind. Zuzuordnen sind sie jener Liegenschaft, deren Eigentümer die Grenzüberbauten nicht rechtswidrig errichtet hat. Demgemäß sind diese Grenzüberbauten bei der Bewertung der Liegenschaft, der sie zuzuordnen sind, zu berücksichtigen. Die endgültige Klärung und Bereinigung des Rechtsverhältnisses, betreffend die Nachbarliegenschaft, bzw die vom Grenzüberbau betroffene Grundfläche kann jedoch nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens sein. Es müssen diesbezüglich alle erforderlichen Schritte dem Ersteher überlassen bleiben. Das Exekutionsgericht hat aber im Versteigerungsedikt im Sinne des Paragraph 170, Ziffer eins, EO auch möglich genau auf die Sachlage in Ansehung der Grenzüberbauten hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 126/81
    EvBl 1982/179 S 577
  • 3 Ob 61/86
    Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 61/86
    Auch; Beisatz: Es muß Klarheit darüber bestehen, ob ein bestimmtes Gebäude zur Gänze als Zubehör einer bestimmten Liegenschaft mitversteigert werden kann oder nicht. Grundsätzlich soll dabei keine (endgültige) rechtliche Zerstückelung eines einheitlichen Grenzüberbaus eintreten. (T1)
  • 3 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 17/88
    JBl 1989,119 = SZ 61/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002808

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0030OB00126_8100000_001