Rechtssatz RS0002821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002821
Entscheidungsdatum
28.02.2000
Rechtssatz
Der Vorschrift des § 562 Geo über die Bezeichnung sonstiger Merkmale der zu versteigernden Liegenschaft im Versteigerungsedikt kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß bei Unterbleiben oder Unvollständigkeit dieser Angaben die Liegenschaft nicht deutlich bezeichnet wäre. Ersichtlich sollen damit nur die Kauflustigen über die nähere Beschaffenheit der Liegenschaft unterrichtet werden.Der Vorschrift des Paragraph 562, Geo über die Bezeichnung sonstiger Merkmale der zu versteigernden Liegenschaft im Versteigerungsedikt kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß bei Unterbleiben oder Unvollständigkeit dieser Angaben die Liegenschaft nicht deutlich bezeichnet wäre. Ersichtlich sollen damit nur die Kauflustigen über die nähere Beschaffenheit der Liegenschaft unterrichtet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 757/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 757/78
SZ 52/13
- 3 Ob 30/00h
Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 30/00h
Auch; Beisatz: Dem Erfordernis einer deutlichen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nach § 170 Z 1 EO wird durch die Angabe der maßgebenden Grundbuchsdaten entsprochen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002821
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_003