Rechtssatz RS0002840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002840
Entscheidungsdatum
19.02.1969
Rechtssatz
Die Säumnisfolgen können erst dann eintreten, wenn die Aufforderung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde und er die darin gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ. Es ist nicht Aufgabe des betreibenden Gläubigers nachzuweisen, daß er diese Aufforderung nicht erhalten hat, sondern es müßte der Nachweis erbracht werden, er habe die Aufforderung erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002840
Dokumentnummer
JJR_19690219_OGH0002_0030OB00017_6900000_001