Rechtssatz RS0002847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002847
Entscheidungsdatum
07.06.1984
Rechtssatz
Dem Ersteher ist lediglich ein schutzwürdiges Interesse an einer klaren Umschreibung der in das Austauschverhältnis zu setzenden gegenseitigen Leistungen in den Versteigerungsbedingungen zuzubilligen. Er hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag zu einem objektiv gerechtfertigten Meistbot. Das Gesetz kennt ein geringes Gebot, aber kein höchstes Gebot. Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 601/82
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
SZ 57/105 (dazu Nowotny, JBl 1987,282)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002847
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_005