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Rechtssatz RS0002850×

Rechtssatz RS0002850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002850

Geschäftszahl

3Ob61/86

Entscheidungsdatum

24.09.1986

Rechtssatz

Haben sich alle Beteiligten mit dem Umstande abgefunden, daß ausnahmsweise nicht eine gesamte Halle sondern nur der auf den zu versteigernden Liegenschaften selbst stehende Teil der Halle als Bestandteil der beiden Liegenschaften behandelt wird, dann ist bei dieser ganz besonderen Sachlage den Parteien nicht von amtswegen die Versteigerung auch dieses strittigen Hallenteiles aufzuzwingen, sondern die Versteigerung nur auf die beiden Liegenschaften der verpflichteten Partei und den auf diesen selbst befindlichen Hallenteil zu erstrecken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/86
    Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 61/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002850

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_002