Rechtssatz RS0002862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002862
Entscheidungsdatum
27.06.1979
Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind zufolge §§ 374, 402 und 334 Abs 2 EO auf die Verwaltung eines Nutzungsrechtes des Verpflichteten sinngemäß anzuwenden. Die weitere Anordnung, der Verpflichtete habe sich jeder Verfügung über die von der Verwaltung betroffenen Erträgnisse zu enthalten und dürfe sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen, entspricht genau der Bestimmung des § 99 Abs 1 EO.Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind zufolge Paragraphen 374, 402 und 334 Absatz 2, EO auf die Verwaltung eines Nutzungsrechtes des Verpflichteten sinngemäß anzuwenden. Die weitere Anordnung, der Verpflichtete habe sich jeder Verfügung über die von der Verwaltung betroffenen Erträgnisse zu enthalten und dürfe sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen, entspricht genau der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002862
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0030OB00067_7900000_001