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Rechtssatz RS0002868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002868

Geschäftszahl

5Ob50/88

Entscheidungsdatum

31.03.1989

Rechtssatz

Nach der im Versteigerungsverfahren anzuwendenden Spezialbestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 101, EO darf das Buchgericht - wenn es der Meinung ist, das Versteigerungsverfahren wäre wegen des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes undurchführbar - die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht ablehnen. Es hat vielmehr die begehrte Anmerkung vorzunehmen und sich darauf zu beschränken, das Exekutionsgericht - wie in den Paragraphen 134, Absatz 3 und 136 Absatz 4, EO vorgesehen - vom Bestehen des vermeintlichen bücherlichen Hindernisses zu verständigen. Diese hätte dann zu entscheiden gehabt, ob das Hindernis zu beheben oder das Verfahren einzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/88
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 50/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002868

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00050_8800000_001