Rechtssatz RS0002877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002877
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Ist in den Versteigerungsbedingungen nicht ausdrücklich festgelegt, daß der Erwerber anfallende Umsatzsteuerbeträge zuzüglich zum Meistbot zu entrichten hat, dann ist im Meistbot ein festgesetztes Bruttoentgelt zu sehen, das auch eine allfällige Umsatzsteuer umfaßt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 558/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 558/90
Veröff: SZ 63/163
- 1 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 503/94
Beisatz: Die auf das Zubehör entfallende Umsatzsteuer ist bei Ausstellung einer Rechnung "herauszurechnen", sodaß der Erwerber wirtschaftlich gesehen nur das um den Vorsteuerabzug verminderte Meistbot aufzubringen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002877
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_0020OB00558_9000000_001