Rechtssatz RS0002878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002878
Geschäftszahl
3Ob139/83 (3Ob140/83)
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 157 Abs 2, 159 Z 4 EO kann nicht abgeleitet werden, daß die Liegenschaft selbst nicht mehr dem Vermögen des Verpflichteten zugerechnet werden kann, sondern sozusagen in das Eigentum der dann als selbständiges Rechtssubjekt zu denkenden Verteilungsmasse übergegangen wäre.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 157, Absatz 2, 159, Ziffer 4, EO kann nicht abgeleitet werden, daß die Liegenschaft selbst nicht mehr dem Vermögen des Verpflichteten zugerechnet werden kann, sondern sozusagen in das Eigentum der dann als selbständiges Rechtssubjekt zu denkenden Verteilungsmasse übergegangen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002878
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00139_8300000_002