Rechtssatz RS0002879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002879
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Rechtssatz
Die Feststellung, ob eine Hypothek bzw die durch diese gesicherte Forderung noch zu Recht besteht oder schon erloschen ist, ist bei sonstigem Verstoß gegen zwingende Grundsätze des Verteilungsverfahrens nicht Gegenstand der Versteigerungsbedingungen. Die Prüfung und Entscheidung, ob und inwieweit eine Pfandforderung im Verteilungsverfahren (als erloschen) unberücksichtigt zu bleiben hat, ist ausschließlich bei der Verteilung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002879
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00071_7300000_001