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Rechtssatz RS0002887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002887

Geschäftszahl

3Ob158/88 (3Ob159/88 - 3Ob162/88); 3Ob265/00t

Entscheidungsdatum

26.02.2001

Rechtssatz

Bei Rechtsmitteln gegen die Einführung des einstweiligen Verwalters ist der Betrag des Meistbotes als Wert des Beschwerdegegenstandes anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 158/88
    Veröff: NZ 1990,33 = SZ 61/248
  • 3 Ob 265/00t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 265/00t
    Auch; Beisatz: Bei im Zusammenhang mit dem Zuschlag oder den Rechten des Erstehers stehenden Entscheidungen ist in der Regel der Wert des Meistbots maßgebend. Das gilt jedenfalls für Rechtsmittel des Erstehers (Bieters), nur ausnahmsweise aber auch für die des Verpflichteten, wenn es gerade um den Wert der Liegenschaft geht. Für Rekurse einer betreibenden Partei gegen die Ablehnung der Wiederversteigerung ist daher die betriebene Forderung entscheidend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002887

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_0030OB00158_8800000_002