Rechtssatz RS0002887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002887
Geschäftszahl
3Ob158/88 (3Ob159/88 - 3Ob162/88); 3Ob265/00t
Entscheidungsdatum
26.02.2001
Rechtssatz
Bei Rechtsmitteln gegen die Einführung des einstweiligen Verwalters ist der Betrag des Meistbotes als Wert des Beschwerdegegenstandes anzusehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 158/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 158/88
Veröff: NZ 1990,33 = SZ 61/248
- 3 Ob 265/00t
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 265/00t
Auch; Beisatz: Bei im Zusammenhang mit dem Zuschlag oder den Rechten des Erstehers stehenden Entscheidungen ist in der Regel der Wert des Meistbots maßgebend. Das gilt jedenfalls für Rechtsmittel des Erstehers (Bieters), nur ausnahmsweise aber auch für die des Verpflichteten, wenn es gerade um den Wert der Liegenschaft geht. Für Rekurse einer betreibenden Partei gegen die Ablehnung der Wiederversteigerung ist daher die betriebene Forderung entscheidend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002887
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0030OB00158_8800000_002