Rechtssatz RS0002921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002921
Geschäftszahl
3Ob113/70; 3Ob108/72 (3Ob109/72)
Entscheidungsdatum
28.09.1972
Rechtssatz
Die 14-tägige Frist des § 196 EO hat Zwangswirkung und ist gemäß § 58 EO unerstreckbar. Daher kann auch ein geringfügiger, durch einen Rechenfehler verursachter Abgang an dem zu erlegenden Überbotsviertel nicht nach Ablauf der Frist ersetzt werden (unter Ablehnung von GlUNF 7331). Ein § 196 EO nicht entsprechendes Überbot ist zurückzuweisen.Die 14-tägige Frist des Paragraph 196, EO hat Zwangswirkung und ist gemäß Paragraph 58, EO unerstreckbar. Daher kann auch ein geringfügiger, durch einen Rechenfehler verursachter Abgang an dem zu erlegenden Überbotsviertel nicht nach Ablauf der Frist ersetzt werden (unter Ablehnung von GlUNF 7331). Ein Paragraph 196, EO nicht entsprechendes Überbot ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/70
Entscheidungstext OGH 16.09.1970 3 Ob 113/70
EvBl 1971/80 S 137 = JBl 1971,144 = SZ 43/156
- 3 Ob 108/72
Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 108/72
nur: Die 14-tägige Frist des § 196 EO hat Zwangswirkung und ist gemäß § 58 EO unerstreckbar. (T1) Beisatz: Erlag der Kaution erst nach dem 14. Tag; auch Tage des Postenlaufes zur Erbringung des Kautionsnachweises sind nicht anrechenbar. (T2) = EvBl 1973/56 S 132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002921
Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0030OB00113_7000000_001