Rechtssatz RS0002924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002924
Geschäftszahl
3Ob108/72 (3Ob109/72)
Entscheidungsdatum
28.09.1972
Rechtssatz
"Gleichzeitig" bedeutet nach dieser Bestimmung, daß der Erlag und Nachweis zwar nicht schon bei der Anbringung des Überbotes, aber doch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen geschehen müsse (vgl JBl 1890,361). Auch diese Voraussetzung ist wie die anderen der §§ 195 und 196 EO für die Wirksamkeit eines Überbotes unerläßlich."Gleichzeitig" bedeutet nach dieser Bestimmung, daß der Erlag und Nachweis zwar nicht schon bei der Anbringung des Überbotes, aber doch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen geschehen müsse vergleiche JBl 1890,361). Auch diese Voraussetzung ist wie die anderen der Paragraphen 195 und 196 EO für die Wirksamkeit eines Überbotes unerläßlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002924
Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00108_7200000_001