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Rechtssatz RS0002943×

Rechtssatz RS0002943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002943

Geschäftszahl

1Ob757/78; 2Ob72/00b

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Rechtssatz

An einem Grundstück, das im Edikt genannt ist, jedoch weder beschrieben noch geschätzt wurde, wird vom gutgläubigen Ersteher Eigentum erworben. Für den Umfang des Rechtserwerbes sind nicht unbedingt die Mappengrenzen entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 757/78
    Veröff: SZ 52/13
  • 2 Ob 72/00b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 72/00b
    Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002943

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_007