Rechtssatz RS0002983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002983
Entscheidungsdatum
27.04.1976
Rechtssatz
Der im § 206 Abs 1 EO festgelegte Verfahrensgrundsatz gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund nicht für alle am Versteigerungsverfahren beteiligten Verpflichteten gegeben ist. Das Versteigerungsverfahren ist dann gegen die übrigen Verpflichteten fortzusetzen.Der im Paragraph 206, Absatz eins, EO festgelegte Verfahrensgrundsatz gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund nicht für alle am Versteigerungsverfahren beteiligten Verpflichteten gegeben ist. Das Versteigerungsverfahren ist dann gegen die übrigen Verpflichteten fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002983
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00014_7600000_002