Rechtssatz RS0002999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002999
Entscheidungsdatum
31.03.1982
Rechtssatz
Ist dem Gläubiger die Exekution durch Beitritt bewilligt und meldet er seine Ansprüche zum Versteigerungstermin nicht an, führt dies nicht zum Verlust des behaupteten Vorranges im Sinne des § 172 Abs 2 EO, weil der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die im § 172 Abs 2 EO erwähnte pfandrechtliche Sicherstellung ersetzt, sodaß das Exekutionsgericht gemäß § 214 Abs 1 EO von Amts wegen auf den Inhalt des Beitrittsaktes Bedacht zu nehmen hat ( so schon JBl 1934,282).Ist dem Gläubiger die Exekution durch Beitritt bewilligt und meldet er seine Ansprüche zum Versteigerungstermin nicht an, führt dies nicht zum Verlust des behaupteten Vorranges im Sinne des Paragraph 172, Absatz 2, EO, weil der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die im Paragraph 172, Absatz 2, EO erwähnte pfandrechtliche Sicherstellung ersetzt, sodaß das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 214, Absatz eins, EO von Amts wegen auf den Inhalt des Beitrittsaktes Bedacht zu nehmen hat ( so schon JBl 1934,282).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002999
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0030OB00017_8200000_001