Rechtssatz RS0003025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003025
Geschäftszahl
3Ob63/81 (3Ob 64/81)
Entscheidungsdatum
27.01.1982
Rechtssatz
Wenn ein Zuweisungsgläubiger einen ihm im Verteilungsbeschluß zugewiesenen Betrag "freigibt", sind solche freigegebene Zuweisungsbeträge in Abänderung des - wenn auch rechtskräftig gewordenen Verteilungsbeschlusses - neuerlich zu verteilen. Ist bei der Verteilungstagsatzung niemand erschienen, so ist die Verteilung des freigewordenen Betrages grundsätzlich ohne Anberaumung einer neuerlichen Verteilungstagsatzung vorzunehmen. Nur dann, wenn über den freigewordenen Betrag bzw. über den diesem entsprechenden Teil des Meistbotes in der Verteilungstagsatzung verhandelt wurde, ist überhaupt eine neuerliche Verteilungstagsatzung vor Entscheidung über die Zuweisung des freigewordenen Betrages durzuführen. Der Umstand, daß das Gericht dennoch eine Verteilungstagsatzung anberaumt und zu dieser alle Buchberechtigten lädt und daß vor dieser Tagsatzung nachträglich eine (weitere) Forderungsanmeldung eingebracht wurde, kann nicht dazu führen, daß diese erst nachträglich angemeldete Forderung nunmehr berücksichtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003025
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0030OB00063_8100000_001