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Rechtssatz RS0003038×

Rechtssatz RS0003038

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003038

Geschäftszahl

3Ob62/75 (3Ob69/75); 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95)

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Rechtssatz

Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (Paragraph 229, EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne Paragraph 236, Absatz eins, EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach Paragraph 209, Absatz 2, EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 62/75
  • 3 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
    Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (so schon 3 Ob 62, 69/75). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003038

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0030OB00062_7500000_001