Rechtssatz RS0003038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003038
Geschäftszahl
3Ob62/75 (3Ob69/75); 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95)
Entscheidungsdatum
14.06.1995
Rechtssatz
Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach § 209 Abs 2 EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (Paragraph 229, EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne Paragraph 236, Absatz eins, EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach Paragraph 209, Absatz 2, EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 62/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 62/75
- 3 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (so schon 3 Ob 62, 69/75). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003038
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0030OB00062_7500000_001