Rechtssatz RS0003042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003042
Geschäftszahl
3Ob117/88 (3Ob118/88)
Entscheidungsdatum
16.11.1988
Rechtssatz
Liegt ein Fall der Vorrangseinräumung nach § 30 Abs 3 GBG vor, so ist so vorzugehen, daß bei der Meistbotsverteilung die Zinsen eines Deckungskapitals, die sonst gem § 225 Abs 2 Satz 2 EO dem Ersteher gebühren würden, zugunsten des vorgetretenen Rechtes zugewiesen werden, während die zurückgetretene, deswegen im Meistbot nicht mehr Deckung findende Dienstbarkeit bzw Reallast nicht zu übernehmen ist.Liegt ein Fall der Vorrangseinräumung nach Paragraph 30, Absatz 3, GBG vor, so ist so vorzugehen, daß bei der Meistbotsverteilung die Zinsen eines Deckungskapitals, die sonst gem Paragraph 225, Absatz 2, Satz 2 EO dem Ersteher gebühren würden, zugunsten des vorgetretenen Rechtes zugewiesen werden, während die zurückgetretene, deswegen im Meistbot nicht mehr Deckung findende Dienstbarkeit bzw Reallast nicht zu übernehmen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 117/88
Veröff: SZ 61/246 = NZ 1989,149 = BankArch 1989,745 = JBl 1989,321 = RZ 1990/11 S 41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003042
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0030OB00117_8800000_001