Rechtssatz RS0003054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003054
Entscheidungsdatum
15.02.1984
Rechtssatz
Die in einer vorangegangenen und nicht als nichtig aufgehobenen Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere die Anmeldungen von Hypothekargläubigern und deren volle Einigung über die gegenseitigen Ansprüche gegen die Verteilungsmassen bleiben auch dann aufrecht, wenn der darauf basierende Verteilungsbeschluß aufgehoben wird, weil einem dritten Beteiligten die Möglichkeit bei der Verteilungstagsatzung zu verhandeln, genommen worden war. In einem solchen Fall ist in der neuerlichen Verteilungstagsatzung nur mehr zu verhandeln, inwiefern die im ersten Rechtsgang angemeldeten Verteilungsansprüche der Hypothekargläubiger von den Widersprüchen des nunmehr beigezogenen dritten Beteiligten betroffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003054
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00074_8300000_002