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Rechtssatz RS0003054

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003054

Geschäftszahl

3Ob74/83

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Rechtssatz

Die in einer vorangegangenen und nicht als nichtig aufgehobenen Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere die Anmeldungen von Hypothekargläubigern und deren volle Einigung über die gegenseitigen Ansprüche gegen die Verteilungsmassen bleiben auch dann aufrecht, wenn der darauf basierende Verteilungsbeschluß aufgehoben wird, weil einem dritten Beteiligten die Möglichkeit bei der Verteilungstagsatzung zu verhandeln, genommen worden war. In einem solchen Fall ist in der neuerlichen Verteilungstagsatzung nur mehr zu verhandeln, inwiefern die im ersten Rechtsgang angemeldeten Verteilungsansprüche der Hypothekargläubiger von den Widersprüchen des nunmehr beigezogenen dritten Beteiligten betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 74/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00074_8300000_002