Rechtssatz RS0003057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003057
Entscheidungsdatum
10.08.1983
Rechtssatz
Meldet der Übernehmer einer pfandrechtlich gesicherten Forderung diese gemäß § 210 EO an und ist gleichzeitig ein Rechtsstreit anhängig, in dem er den Verpflichteten auf Zahlung dieser Forderung klagt, so steht die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites der Widerspruchsklage sowie der vorläufigen Zuweisung dieser Forderung im Verteilungsbeschluß nicht entgegen.Meldet der Übernehmer einer pfandrechtlich gesicherten Forderung diese gemäß Paragraph 210, EO an und ist gleichzeitig ein Rechtsstreit anhängig, in dem er den Verpflichteten auf Zahlung dieser Forderung klagt, so steht die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites der Widerspruchsklage sowie der vorläufigen Zuweisung dieser Forderung im Verteilungsbeschluß nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003057
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00101_8300000_001