Rechtssatz RS0003059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003059
Entscheidungsdatum
06.10.1982
Rechtssatz
Schon im Verlauf der Verteilungstagsatzung ist nicht nur anzugeben, welche Forderungen berücksichtigt werden sollen, sonder auch, aus welchen Massenteilen dies geschehen soll. Denn erst dann kann von den einzelnen Teilen an der Verteilung ob sie zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch erheben müssen. Zu dieser Verteilungstagsatzung kann auch ein Rechnungssachverständiger beigezogen werden. Dies auch, um den bei der Verteilungstagsatzung Erschienenen die Gelegenheit zu verschaffen, vom Sachverständigen allenfalls Aufklärung über die Rechenvorgänge zu erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003059
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00156_8100000_001