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Rechtssatz RS0003059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003059

Geschäftszahl

3Ob156/81

Entscheidungsdatum

06.10.1982

Rechtssatz

Schon im Verlauf der Verteilungstagsatzung ist nicht nur anzugeben, welche Forderungen berücksichtigt werden sollen, sonder auch, aus welchen Massenteilen dies geschehen soll. Denn erst dann kann von den einzelnen Teilen an der Verteilung ob sie zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch erheben müssen. Zu dieser Verteilungstagsatzung kann auch ein Rechnungssachverständiger beigezogen werden. Dies auch, um den bei der Verteilungstagsatzung Erschienenen die Gelegenheit zu verschaffen, vom Sachverständigen allenfalls Aufklärung über die Rechenvorgänge zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00156_8100000_001