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Rechtssatz RS0003061×

Rechtssatz RS0003061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003061

Geschäftszahl

3Ob90/72; 3Ob231/75

Entscheidungsdatum

16.12.1975

Rechtssatz

Der Richter hat in der Verteilungstagsatzung, sofern nicht eine Einigung über die Verteilung nach Paragraph 214, Absatz 2, EO vorliegt, mit den Erschienenen nach den allgemeinen und besonderen Verteilungsgrundsätzen über jeden Anspruch (Kapital und Nebengebühren) in der Reihenfolge, in der die Befriedigung aus dem Meistbot erfolgen soll, zu verhandeln (Paragraph 212, Absatz eins, EO). Es sind daher nicht bloß Anmeldungen zu protokollieren, sondern alle Ansprüche, ob sie nun vom Amts wegen oder auf Anmelden zu berücksichtigen sind, zu behandeln. In dem Protokoll über die Verteilungstagsatzung ist festzustellen, welche Ansprüche (Kapital und Nebengebühren) der Reihe nach zum Zuge kommen und ob und von welcher Seite gegen die einzelnen Ansprüche ein Widerspruch erhoben worden ist. Der Verhandlungsleiter hat daher in der Verteilungstagsatzung alle zum Zuge gelangenden Ansprüche ziffernmäßig festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Den Anwesenden ist bekanntzugeben, mit welchem Betrag an Kapital, Zinsen und Kosten die einzelnen Forderungen bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen, damit sie darüber verhandeln können (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 1450).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 90/72
  • 3 Ob 231/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 231/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003061

Dokumentnummer

JJR_19720831_OGH0002_0030OB00090_7200000_001