Rechtssatz RS0003071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003071
Geschäftszahl
7Ob383/55; 6Ob22/60
Entscheidungsdatum
06.04.1960
Rechtssatz
Hat die betreibende Partei selbst im Zwangsversteigerungsverfahren die Versteigerungsbedingungen gelegt, die einen Schätzwert zur Grundlage hatten, der unter Berücksichtigung der auf den Mietzins anrechenbaren, vorausbezahlten Baukostenbeiträge der Mieter erstellt worden war (wodurch die betreibende Partei die Liegenschaft um ein besonders geringes Meistbot erwerben konnte), so verstößt es gegen die guten Sitten, wenn sie nunmehr für die gleiche Zeit, für die diese Vorauszahlungen geleistet wurden, Mietzins von den Mietern verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003071
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0070OB00383_5500000_001