Rechtssatz RS0003072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003072
Geschäftszahl
3Ob44/90 (3Ob45/90); 3Ob1/91
Entscheidungsdatum
23.01.1991
Rechtssatz
Die Verteilungstagsatzung darf nicht erstreckt werden, um einem Forderungsansprecher Gelegenheit zur nachträglichen Beibringung von Urkunden zu geben; wurde jedoch die in einem Erlaß des BMJ empfohlene Verständigung eines Benachteiligten unterlassen, so kann in einem solchen Fall auch die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 44/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 44/90
Veröff: RZ 1993/15 S 74
- 3 Ob 1/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 1/91
nur: Die Verteilungstagsatzung darf nicht erstreckt werden, um einem Forderungsansprecher Gelegenheit zur nachträglichen Beibringung von Urkunden zu geben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003072
Dokumentnummer
JJR_19900516_OGH0002_0030OB00044_9000000_001