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Rechtssatz RS0003094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003094

Geschäftszahl

3Ob50/82

Entscheidungsdatum

12.05.1982

Rechtssatz

Sobald dem Exekutionsgericht zur Kenntnis gebracht wird, daß eine ganz bestimmte Eintragung im Grundbuch fehlerhaft ist, kann eine solche Fehlerhaftigkeit nur in dem dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Grundbuchsverfahren behoben werden. Und nur wenn in einer dem äußeren Anscheine nach korrekten Weise die Berichtigung eines Fehlers noch während der Verteilungstagsatzung vorgenommen werden könnte, kann bei der Verteilung schon der berichtigte Buchstand maßgebend sein. Andernfalls muß die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 50/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19820512_OGH0002_0030OB00050_8200000_001