Rechtssatz RS0003094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003094
Entscheidungsdatum
12.05.1982
Rechtssatz
Sobald dem Exekutionsgericht zur Kenntnis gebracht wird, daß eine ganz bestimmte Eintragung im Grundbuch fehlerhaft ist, kann eine solche Fehlerhaftigkeit nur in dem dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Grundbuchsverfahren behoben werden. Und nur wenn in einer dem äußeren Anscheine nach korrekten Weise die Berichtigung eines Fehlers noch während der Verteilungstagsatzung vorgenommen werden könnte, kann bei der Verteilung schon der berichtigte Buchstand maßgebend sein. Andernfalls muß die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003094
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0030OB00050_8200000_001