Rechtssatz RS0003105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003105
Entscheidungsdatum
17.05.1977
Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 151 Abs 3 letzter Satz EO für die Anordnung der vorgesehenen Sperrfrist dieselben Voraussetzungen normiert, wie sie gemäß § 151 Abs 1 EO bei Bestimmung des geringsten Gebotes mit mindestens zwei Dritteln des Schätzwertes gelten, ist die Anordnung der Sperrfrist in allen jenen Fällen nicht zulässig, in welchen das geringste Gebot weniger als zwei Drittel des Schätzwertes betragen darf.Da die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 3, letzter Satz EO für die Anordnung der vorgesehenen Sperrfrist dieselben Voraussetzungen normiert, wie sie gemäß Paragraph 151, Absatz eins, EO bei Bestimmung des geringsten Gebotes mit mindestens zwei Dritteln des Schätzwertes gelten, ist die Anordnung der Sperrfrist in allen jenen Fällen nicht zulässig, in welchen das geringste Gebot weniger als zwei Drittel des Schätzwertes betragen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003105
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0030OB00049_7700000_001