Rechtssatz RS0003114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003114
Entscheidungsdatum
08.11.1977
Rechtssatz
Falls ein Gläubiger seine pfandrechtlich sichergestellte Forderung anmeldet, kann die verpflichtete Partei dagegen gar nicht Widerspruch erheben. In einem derartigen Fall fehlt jede sachliche Rechtfertigung dafür, aus der Unterlassung eines Widerspruches seitens des Verpflichteten, dessen Einverständnis zu einer dem Gesetz widersprechenden und überdies vom Gläubiger nach dem Inhalt seiner Anmeldung gar nicht (ausdrücklich) beantragten Zuweisung abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003114
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0030OB00101_7700000_001