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Rechtssatz RS0003130×

Rechtssatz RS0003130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003130

Geschäftszahl

3Ob156/81; 3Ob139/90 (3Ob1104/90)

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Rechtssatz

Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO oder ein Gesuch nach Paragraph 40, EO überhaupt zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81
  • 3 Ob 139/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 139/90
    Gegenteilig; nur: Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach § 35 oder § 36 EO oder ein Gesuch nach § 40 EO überhaupt zulässig ist. (T1) = EvBl 1991/126 S 568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00156_8100000_002