Rechtssatz RS0003130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003130
Geschäftszahl
3Ob156/81; 3Ob139/90 (3Ob1104/90)
Entscheidungsdatum
30.01.1991
Rechtssatz
Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in § 213 Abs 1 letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach § 35 oder § 36 EO oder ein Gesuch nach § 40 EO überhaupt zulässig ist.Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO oder ein Gesuch nach Paragraph 40, EO überhaupt zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 156/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81
- 3 Ob 139/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 139/90
Gegenteilig; nur: Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die
Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob
zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft -
Exekution geführt wird und daher eine Klage nach § 35 oder § 36 EO
oder ein Gesuch nach § 40 EO überhaupt zulässig ist. (T1) = EvBl
1991/126 S 568
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003130
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00156_8100000_002