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Rechtssatz RS0003146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003146

Geschäftszahl

3Ob2/83

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Rechtssatz

Wenn im Wiederversteigerungsverfahren beim Termin ein Anbot nicht erzielt wird, hat zunächst kein Einstellungsbeschluß zu ergehen, sondern ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 188, Absatz 2, EO zu verfahren und zwar: Das Exekutionsgericht wird in derartigen Fällen die im Paragraph 154, Absatz eins, 2. Satz EO genannten Beteiligten von der Ergebnislosigkeit des Wiederversteigerungstermines mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen haben, daß sie innerhalb eines Monates nach dieser Verständigung die Anberaumung eines neuerlichen Wiederversteigerungstermines beantragen können. Wird innerhalb dieser Frist kein solcher Antrag gestellt, dann ist anzunehmen, daß alle Beteiligten dem Unterbleiben eines weiteren Wiederversteigerungstermines zustimmen und die Exekution durch Zwangsversteigerung von Amts wegen mit der Wirkung einzustellen, daß wegen derselben vollstreckbaren Forderung vom betreibenden Gläubiger vor Ablauf eines halben Jahres eine neuerliche Versteigerung nicht beantragt werden kann. Diese Rechtsfolgen sind den Beteiligten bei der Verständigung vom erfolglosen Wiederversteigerungstermin bekanntzugeben. (Kontravotum iS 3 Ob 339/29).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 2/83
    SZ 56/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003146

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00002_8300000_001