Rechtssatz RS0003196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003196
Entscheidungsdatum
12.05.1982
Rechtssatz
Unter den in den §§ 210, 213, 214, 216 EO erwähnten "öffentlichen Buche", "öffentlichen Büchern", "Buchauszügen" oder "bücherlichen Eintragungen" kann immer nur ein zumindest dem äußeren Anscheine nach dem Gesetz entsprechender Grundbuchstand gemeint sein.Unter den in den Paragraphen 210, 213, 214, 216, EO erwähnten "öffentlichen Buche", "öffentlichen Büchern", "Buchauszügen" oder "bücherlichen Eintragungen" kann immer nur ein zumindest dem äußeren Anscheine nach dem Gesetz entsprechender Grundbuchstand gemeint sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003196
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0030OB00050_8200000_003