Rechtssatz RS0003213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003213
Entscheidungsdatum
24.09.1986
Rechtssatz
Im § 187 EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO ab.Im Paragraph 187, EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003213
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00069_8600000_001