Rechtssatz RS0003214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003214
Entscheidungsdatum
06.10.1982
Rechtssatz
Aus § 213 Abs 2 EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des § 182 ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.Aus Paragraph 213, Absatz 2, EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des Paragraph 182, ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003214
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00156_8100000_004