Rechtssatz RS0003275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003275
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Vorhandensein des im § 184 Abs 1 Z 6 EO angegebenen Mangels auch von Amts wegen zu beachten ist, führt nicht dazu, daß auch das Rechtsmittelgericht darauf, ohne daß ein Widerspruch voläge, Bedacht zu nehmen hat.Der Umstand, daß das Vorhandensein des im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6, EO angegebenen Mangels auch von Amts wegen zu beachten ist, führt nicht dazu, daß auch das Rechtsmittelgericht darauf, ohne daß ein Widerspruch voläge, Bedacht zu nehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003275
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00119_8200000_003