Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0003281×

Rechtssatz RS0003281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003281

Geschäftszahl

3Ob36/85

Entscheidungsdatum

24.04.1985

Norm

EO §184 Abs1 Z7
EO §186 Abs2
WrAuslGEG §1 Abs2

Rechtssatz

Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz 2, des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im Paragraph 186, Absatz 2, EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 36/85
    SZ 58/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003281

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_003