Rechtssatz RS0003281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003281
Entscheidungsdatum
24.04.1985
Rechtssatz
Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach § 1 Abs 2 des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im § 186 Abs 2 EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz 2, des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im Paragraph 186, Absatz 2, EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003281
Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_003