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Rechtssatz RS0003288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003288

Geschäftszahl

3Ob36/85

Entscheidungsdatum

24.04.1985

Norm

EO §184 Abs1 Z7
EO §186 Abs2
WrAuslGEG §1 Abs2

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 2, des WrAuslGEG will sichtlich nur verhindern, daß jemand, dem die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, durch den Zuschlag Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt; der Widerspruchsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 7, EO liegt daher nur vor, solange dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Erwerb fehlt. Daß der Zuschlag im Falle des Paragraph 186, Absatz 2, EO trotz Widerspruches zu erteilen ist, wenn der Mangel vor Entscheidung über den Zuschlag saniert wurde, findet seinen Grund in dem Postulat, das Schicksal des Versteigerungsaktes nicht unpräjudizierlichen Formmängeln zu opfern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 36/85
    SZ 58/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003288

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_004