Rechtssatz RS0003290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003290
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Rechtssatz
Auch auf eine Erklärung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag ist Bedacht zu nehmen, wobei sich der Hinweis, daß es sich bei der betriebenen um eine "restliche" Forderung handelt, nur auf jene Forderung oder jenen Teil der Forderung bezieht, für die der Exekutionstitel erwirkt und auch vorgelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003290
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00096_9200000_003