Rechtssatz RS0003295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003295
Geschäftszahl
3Ob111/68; 2Ob554/85 (2Ob555/85; 2Ob556/85; 2Ob1508/85); 1Ob155/20f
Entscheidungsdatum
02.03.2021
Rechtssatz
Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen, zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Verzugszinsen im Meistbotsverteilungsverfahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 111/68
Entscheidungstext OGH 11.09.1968 3 Ob 111/68
- 2 Ob 554/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 554/85
nur: Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie
einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm
allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im
engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen,
zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der
Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet
werden. (T1)
- 1 Ob 155/20f
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003295
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19680911_OGH0002_0030OB00111_6800000_001