Rechtssatz RS0003306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003306
Geschäftszahl
3Ob100/74 (3Ob101/74)
Entscheidungsdatum
11.06.1974
Rechtssatz
§ 217 Abs 1 Z 1 EO, der das Rangverhältnis der Zinsen zu anderen Hypothekargläubigern regelt und insoweit einen Unterschied im Rang normiert, kommt bei Höchstbetragshypotheken, die grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestellt sind, nicht zur Anwendung, weil hier alle Zinsen den gleichen Rang genießen.Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer eins, EO, der das Rangverhältnis der Zinsen zu anderen Hypothekargläubigern regelt und insoweit einen Unterschied im Rang normiert, kommt bei Höchstbetragshypotheken, die grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestellt sind, nicht zur Anwendung, weil hier alle Zinsen den gleichen Rang genießen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003306
Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0030OB00100_7400000_003