Rechtssatz RS0003335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003335
Entscheidungsdatum
08.07.1983
Rechtssatz
§ 80 WRG 1959 qualifiziert die Verpflichtungen der Mitglieder einer Wassergenossenschaft als Grundlast, die den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben genießt. Diese Bestimmung kann daher schon deshalb keine Vorschrift sein, die einer öffentlichen Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Verzugsrecht einräumt.Paragraph 80, WRG 1959 qualifiziert die Verpflichtungen der Mitglieder einer Wassergenossenschaft als Grundlast, die den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben genießt. Diese Bestimmung kann daher schon deshalb keine Vorschrift sein, die einer öffentlichen Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Verzugsrecht einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003335
Dokumentnummer
JJR_19830708_OGH0002_0030OB00017_8300000_005