Rechtssatz RS0003341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003341
Entscheidungsdatum
17.12.1986
Rechtssatz
Gegen eine Auszahlungsanordnung nach § 236 EO ist der Rekurs zulässig, wenn etwa angeführt wird, daß die Auszahlungsanordnung nicht mit dem Verteilungsbeschluß oder den Ergebnissen eines Rechtsstreites über einen Widerspruch übereinstimme, oder von einer von allen Beteiligten ausdrücklich und übereinstimmend anerkannten Neuregelung abweiche.Gegen eine Auszahlungsanordnung nach Paragraph 236, EO ist der Rekurs zulässig, wenn etwa angeführt wird, daß die Auszahlungsanordnung nicht mit dem Verteilungsbeschluß oder den Ergebnissen eines Rechtsstreites über einen Widerspruch übereinstimme, oder von einer von allen Beteiligten ausdrücklich und übereinstimmend anerkannten Neuregelung abweiche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003341
Dokumentnummer
JJR_19861217_OGH0002_0030OB00097_8600000_001