Rechtssatz RS0003357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003357
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Erwirbt der Rentenbezugsberechtigte die Pfandliegenschaft durch Zuschlag, erlischt - auch bei vereinbarter Berichtigung durch Übernahme - das Bezugsrecht nicht. Nur soweit ein Abfindungsbetrag übernommen wird, ist die Forderung durch Vereinigung von Gläubiger und Schuldner erloschen, nicht aber vor der Zuweisung aus der Verteilungsmasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003357
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_004