Rechtssatz RS0003378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003378
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Rechtssatz
Ist ein Pfandrecht für eine im Vorverfahren nicht befriedigte oder durch Barzahlung berücksichtigte Forderung nicht gem § 237 Abs 3 EO gelöscht worden, so könnte die betreibende Gläubigerin dies nur im Verteilungsverfahren geltend machen.Ist ein Pfandrecht für eine im Vorverfahren nicht befriedigte oder durch Barzahlung berücksichtigte Forderung nicht gem Paragraph 237, Absatz 3, EO gelöscht worden, so könnte die betreibende Gläubigerin dies nur im Verteilungsverfahren geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003378
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00071_7300000_003