Rechtssatz RS0003401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003401
Entscheidungsdatum
10.12.1992
Rechtssatz
Bei einer in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich übernommenen vertraglichen Verpflichtung zur Räumung frei von Bestandrechten und folgender verspäteter Übergabe besteht der Anspruch auf Leistung eines Nutzungsentgeltes, dessen Höhe sich ebenfalls nach den für einen Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB geltenden Kriterien richtet. Danach hat der unredliche Benützer nicht nur den ihm verschafften Nutzen, sondern den dem Eigentümer entgangenen Nutzen zu ersetzen, wobei mehrere Benützer solidarisch haften.Bei einer in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich übernommenen vertraglichen Verpflichtung zur Räumung frei von Bestandrechten und folgender verspäteter Übergabe besteht der Anspruch auf Leistung eines Nutzungsentgeltes, dessen Höhe sich ebenfalls nach den für einen Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB geltenden Kriterien richtet. Danach hat der unredliche Benützer nicht nur den ihm verschafften Nutzen, sondern den dem Eigentümer entgangenen Nutzen zu ersetzen, wobei mehrere Benützer solidarisch haften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003401
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0080OB00640_9100000_001