Rechtssatz RS0003409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003409
Entscheidungsdatum
19.11.1974
Rechtssatz
Die Zustimmung des dritten Gewahrsamsinhabers im Sinne des § 262 EO ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vollzuges der Pfändung, nicht aber für die Bewilligung der Exekution oder des neuerlichen Vollzuges. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich die vom neuerlichen Vollzug betroffenen Gegenstände in der (Ober-) Gewahrsame des Exekutionsgerichtes befinden.Die Zustimmung des dritten Gewahrsamsinhabers im Sinne des Paragraph 262, EO ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vollzuges der Pfändung, nicht aber für die Bewilligung der Exekution oder des neuerlichen Vollzuges. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich die vom neuerlichen Vollzug betroffenen Gegenstände in der (Ober-) Gewahrsame des Exekutionsgerichtes befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003409
Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0030OB00177_7400000_003