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Rechtssatz RS0003467×

Rechtssatz RS0003467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003467

Geschäftszahl

3Ob59/84; 5Ob60/89; 8Ob2/90

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Rechtssatz

Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,300 = SZ 57/127
  • 5 Ob 60/89
    Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 60/89
    Auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, für welche aus der Verteilungsmasse
    nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind nach § 227 Abs 1 EO
    aufzuheben. An ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch des
    Dienstbarkeitsberechtigten für die nicht überwiesene Last, der nach
    Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem
    aufgehobenen Recht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen ist. (T1) =
    EvBl 1990/18 S 86
  • 8 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 2/90
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003467

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_003