Rechtssatz RS0003467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003467
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 59/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
JBl 1985,300 = SZ 57/127
- 5 Ob 60/89
Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 60/89
Auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, für welche aus der Verteilungsmasse
nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind nach § 227 Abs 1 EO
aufzuheben. An ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch des
Dienstbarkeitsberechtigten für die nicht überwiesene Last, der nach
Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem
aufgehobenen Recht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen ist. (T1) =
EvBl 1990/18 S 86
- 8 Ob 2/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 2/90
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003467
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_003