Rechtssatz RS0003512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003512
Entscheidungsdatum
15.09.1971
Rechtssatz
Für das Schicksal eines Ausscheidungsantrages nach diesen Bestimmungen ist es unerheblich, ob der Verpflichtete sein Gewerbe befugt oder unbefugt betreibt. Solange die Gewerbebehörde den Gewerbeschein lediglich zurücknimmt, jedoch keinerlei Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verfügung trifft, ist es nicht Sache des Exekutionsrichters, durch Verweigerung des Pfändungsschutzes die Fortführung des Betriebes unmöglich zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0003512
Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00090_7100000_001