Rechtssatz RS0003526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003526
Entscheidungsdatum
13.09.1977
Rechtssatz
Der Auseinandersetzungsanspruch nach Art 7 Nr 11 EVHGB läßt sich überhaupt nicht beschreiben. Denn mit der Pfändung und Überweisung dieses Anspruches ist der betreibende Gläubiger noch nicht in die Gläubigerstellung eingerückt.Der Auseinandersetzungsanspruch nach Artikel 7, Nr 11 EVHGB läßt sich überhaupt nicht beschreiben. Denn mit der Pfändung und Überweisung dieses Anspruches ist der betreibende Gläubiger noch nicht in die Gläubigerstellung eingerückt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003526
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00083_7700000_001